Gesetzesänderung - Weitere Modifikationen zu Spenden und Stiftungen
In das vom Bundestag am 6.7.2007 verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements sind noch ein paar wesentliche Änderungen zum vorherigen Entwurf eingeflossen.
Neu ist der allgemeine Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von bis zu 500 EUR im Jahr. Mit dieser Aufwandspauschale sind die mit der ehrenamtlichen Beschäftigung entstandenen Kosten abgegolten. Höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, erhält weder zusätzliche Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen noch den Übungsleiterfreibetrag, der wie vorgesehen von 1.848 EUR auf 2.100 EUR steigt. Dafür wird der Abzug in Höhe von 300 EUR von der Steuerschuld gestrichen, der für kostenlose Betreuungsleistungen vorgesehen war. Er hätte weniger Personen gefördert.
Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital steigt von derzeit 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR und nicht nur wie vorgesehen auf 750.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Er gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr. Hinzu kommt die Anhebung der Grenze zum erleichterter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg von 100 EUR auf 200 EUR.
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