Gesetzesänderung 2007 - Weitere Details zum neuen Abzug für Spender und Stifter
Der vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Gesetzentwurf unter dem Motto „Hilfe für Helfer“ bringt im Vergleich zum Referentenentwurf (s. AStW 07, 83) noch einige Detailänderungen. Nunmehr sollen neben Spenden anlässlich der Neugründung einer Stiftung auch spätere Zustiftungen zur Aufstockung des Stiftungskapitals begünstigt sein. Dabei erhöht sich der Höchstbetrag von 307.000 EUR auf 750.000 EUR innerhalb von zehn Jahren. Diese Grenze gilt für das Jahr der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume.
Die Gesetzesänderungen sollen grundsätzlich rückwirkend zum 1.1.2007 gelten. Auf Antrag gilt jedoch für das laufende Jahr weiterhin der Rechtsstand des Jahres 2006. Der kommt in Betracht, wenn sich eine Großspende durch den einjährigen Rücktrag auswirken soll. Denn nach der neuen Regelung ist lediglich ein zeitlich unbegrenzter Vortrag sämtlicher nicht ausgeschöpfter Beträge vorgesehen.
Die Unterscheidung zwischen besonders förderungswürdigen und sonstigen gemeinnützigen Zwecken soll entfallen und damit auch die Anlage 1 zu § 48 EStDV. Maßgebend ist nunmehr die übersichtlichere Auflistung in § 52 Abs. 2 AO. Hieraus ergibt sich, welche Mitgliedsbeiträge auch weiterhin nicht als Spende abzugsfähig sind. Das sind Vereine zur Förderung von Sport, Freizeit, Heimatpflege und -kunde, Brauchtum sowie Tier- und Pflanzenzucht. Bei den kulturellen Zwecken ist es für den Abzug der Mitgliedsbeiträge nunmehr unschädlich, wenn Körperschaften wie Theater, Museen oder Musikschulen Vergünstigungen wie etwa verbilligter Eintritt oder Sonderveranstaltungen nur Mitgliedern anbieten.
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