Gesetzesantrag – Diverse Änderungen für mittelständische Unternehmen
Das Land Hessen will mit einer Bundesratsinitiative gleich mehrere Steuerschlupflöcher schließen. Dazu soll unter anderem die Gestaltung bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sowie das Bewertungsprivileg bei der Erbschaftsteuer eingeschränkt werden. Beides wirkt sich besonders zu Lasten von mittelständischen Unternehmen aus.
Einschränkungen bei der 4/3-Rechnung
Durch die Änderung von § 4 Abs. 3 EStG soll in erster Linie einem zunehmend beliebten Steuersparmodell Einhalt geboten werden. Hierbei geht es um geschlossene Fonds, die als gewerblich geprägte GbR in Anleihen investieren, die nach weniger als einem Jahr wieder verkauft werden. Das Geld wird inklusive Zinsen sofort reinvestiert. Die Wertpapiere stellen Umlaufvermögen dar. Da der Fonds eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt, gilt die Anschaffung im ersten Jahr sofort als Betriebsausgabe, eine 100v.H.-ige Verlustzuweisung ist garantiert. In den Folgejahren gleichen sich An- und Verkäufe aus und nur im letzten Jahr fallen Gewinne an.
Das konservative Modell wird schon seit Jahren angeboten und führt zumindest zu einer Steuerstundung. Ein Zusatzeffekt wird erreicht, wenn beim Einstieg höhere Steuersätze als bei Fälligkeit vorliegen. Nunmehr soll § 4 Abs. 3 EStG insoweit geändert werden, dass die Anschaffungskosten für Wertpapiere generell erst im Zeitpunkt der Veräußerung abgezogen werden dürfen. Damit würde das Fondsmodell nicht mehr funktionieren.
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