Gesetzesantrag - Geänderter Entwurf des Gesetzes gegen steuerlichen Missbrauch
Die Gesetzesinitiative des Landes Hessen vom 28.1.2005 ist über den Bundesrat zur Beratung in den Bundestag eingebracht worden. Der Ursprungsentwurf zur Schließung von Steuerschlupflöchern (siehe AStW 2005/285) ist dabei in einigen Punkten verändert worden, die nachfolgend erläutert werden:
- Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) soll auch weiterhin gewillkürtes Betriebsvermögen gebildet werden dürfen. Der geplante Ausschluss wurde fallen gelassen.
- Anschaffungskosten von Wertpapieren sollen im Rahmen der EÜR erst im Zeitpunkt ihrer Veräußerung als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese Regelung soll auch auf Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude ausgeweitet werden, die sich im Umlaufvermögen befinden. Dies ist insbesondere beim gewerblichen Grundstückshandel der Fall.
- Sämtliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sollen in das laufend zu führende Anlageverzeichnis aufgenommen werden. Bislang ist ein Anlageverzeichnis bei der EÜR nur für die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen.
- Die 1-v.H.-Regel bei der Privatnutzung eines Kfz soll auf notwendiges Betriebsvermögen beschränkt werden. Bei einem Pkw, der zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet wird, soll die Entnahme mit den auf die Privatnutzung entfallenden tatsächlichen Kosten bemessen werden.
Der Wegfall des Freibetrags und des Bewertungsabschlags bei gewerblich geprägten Personengesellschaften im Erb- und Schenkungsfall ist unverändert geblieben. Ob das Gesetz noch vor den möglichen Neuwahlen in Kraft tritt, ist zweifelhaft.
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