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  • Steueränderungen in 2006 - Auswirkungen im betrieblichen und privaten Bereich

    Die Gesetze zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen, zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm und zur Abschaffung der Eigenheimzulage sind am 30.12.2005 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und somit in Kraft getreten. Weiterhin liegen Gesetzesentwürfe zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vor. Der Hessische Entwurf des Gesetzes zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen ist erneut in den Bundestag eingebracht worden. Neben den bereits zuvor beschlossenen Maßnahmen für 2006 kann es damit in diesem Jahr insgesamt zu folgenden steuerlichen Veränderungen kommen.  

     

    Steueränderungen im betrieblichen Bereich

     

    • Nach § 7 Abs. 2 EStG soll bei in 2006 und 2007 angeschafften oder hergestellten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die degressive AfA höchstens das Dreifache der linearen AfA betragen. Der Abschreibungssatz darf dabei 30 v.H. nicht übersteigen. Zuvor galt das Zweifache der linearen Afa sowie maximal 20 v.H.

     

    • Einnahmen-Überschuss-Rechner sollen die Anschaffungskosten von Umlaufvermögen erst bei späterer Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben absetzen können. Das gilt dann für neu angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wertpapiere, Anteile an Kapitalgesellschaften, Forderungen, Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude. Betroffen von der neuen Regelung sind der gewerbliche Grundstückshandel sowie Wertpapierhandelsfonds.

     

    • Die Ein-Prozentregel bei der Privatnutzung eines Kfz soll ab 2006 auf Fahrzeuge im notwendigen Betriebsvermögen, d.h. mit mehr als 50 v.H. beruflicher Nutzung, beschränkt werden. Bei Fahrzeugen im gewillkürten Betriebsvermögen wird die Privatnutzung dann mit den tatsächlichen Kosten nach der Fahrtenbuch-Methode bemessen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist hier der Ansatz von 0,03 v.H. Vom Listenpreis nicht mehr möglich. Hier erhöhen die tatsächlichen Kilometerkosten den Gewinn. Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (so genannte Dienstwagenbesteuerung). Denn der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Pkw stellt in jedem Fall notwendiges Betriebsvermögen dar.

     

    • Die Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz soll das Steueraufkommen sichern. Sichern Unternehmer Grundgeschäfte mit Kursrisiko durch Sicherungsgeschäfte ab, wird dies nach dem neuen § 5 Abs. 1a EStG in einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Führt die Kompensation insgesamt zu einem positiven Ergebnis, bleibt dieses außer Ansatz. Ein negatives Ergebnis mindert den Gewinn. Das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 4a EStG für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften greift in diesem Fall nicht.