Gesetzesentwurf - Weitere Änderungen im Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz
Das Bundeskabinett hat am 4.5.2011 den Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften beschlossen. Im Vergleich zum BMF-Referentenentwurf (s. AStW 11, 282) sieht der Kabinettsentwurf darüber hinausgehende weitere Neuregelungen vor. Folgende Punkte sind besonders erwähnenswert:
- Im Rahmen der Riester-Renten soll ein Mindestbeitrag von 60 Euro pro Jahr für mittelbar Zulagenberechtigte eingeführt werden. Zulagenberechtigte, die in der Vergangenheit in Unkenntnis ihres Zulagenstatus zu geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, können innerhalb von zwei Jahren nach Zusendung der Anbieterbescheinigung die Differenz nachentrichten. Die für ein zurückliegendes Jahr entrichteten Beiträge werden nicht beim Sonderausgabenabzug angesetzt.
- Für Sozialversicherungsrenten an Verfolgte soll nach dem Bundesentschädigungsgesetz in allen offenen Fällen Steuerfreiheit gelten.
- Bei der Erhebung der Kirchensteuer soll auf ab dem 1.10.2013 zufließende Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren eingesetzt werden. Dann besteht kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuer durch die Kreditinstitute oder erst im Veranlagungsverfahren einbehalten wird. Die Kirchensteuerpflicht dürfen die Kreditinstitute beim BZSt erfragen.
- Die Regelungen in § 370 AO zur Steuerhinterziehung sollen ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung auf Taten zu Ein- oder Ausfuhrabgaben sowie die Umsatzsteuer erweitert werden, die von einem anderen EU-, EWR- oder assoziierten Staat verwaltet werden.
- Das Vermögensbildungsgesetz soll die Arbeitnehmer-Sparzulage für VL-Sparleistungen ab dem 1.1.2012 für bestimmte Immobilienvertriebsmodelle ausschließen, um den möglichen Missbrauch zu verhindern. Das betrifft auch vor 2012 abgeschlossene Verträge.
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