Gesetzesvorhaben – Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung durch neue Maßnahmen
Die Regierungskoalition plant den Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung ab 2009. Denn die Chance, unmittelbar am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben, kann die Leistungsbereitschaft und das Verantwortungsbewusstsein von Arbeitnehmern erhöhen. Durch vier Maßnahmen will man verbesserte Rahmenbedingungen schaffen. Die Inanspruchnahme soll freiwillig bleiben.
1.Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen:
Der Fördersatz für in Beteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen soll von 18 auf 20 v.H. und die Einkommensgrenze von 17.900 auf 20.000 EUR steigen. Bei Verheirateten beträgt die Einkommensgrenze dann 40.000 EUR.
2.Anhebung des Steuerfreibetrags im § 19a EStG:
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen in § 19a EStG soll von 135 auf 360 EUR steigen. Dabei entfällt die derzeitige Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung. Das Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss allen Beschäftigten offenstehen. Die bisherige Regelung gilt für laufende Beteiligungen als Bestandsschutz weiter.
3.Förderung über Mitarbeiterbeteiligungsfonds
Neben der direkten Beteiligung am eigenen Unternehmen sollen auch Anteile über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds als neue Fondskategorie gefördert werden. Denkbar ist dieses Modell etwa für einzelne Branchen. Der Fonds soll gesetzlich verpflichtet werden, nach einer Anlaufphase von zwei Jahren 75 v.H. des Fondsvermögens in diejenigen Unternehmen zu investieren, deren Mitarbeiter sich an dem Fonds beteiligen. Die Beteiligung des Fonds an den Unternehmen erfolgt durch Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen und von nicht börsennotierten Unternehmensbeteiligungen und Wertpapieren. Die Förderung von direkter Beteiligung und Fonds wird gleichgestellt.
4.Mehr Beratung und Erfahrungsaustausch
Zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll es verbesserte Beratungsangebote geben. Als Partner kommen dabei private Anbieter und Förderbanken, Verbände sowie Kammern in Betracht.
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