Gesetzliche Krankenversicherung: Ab 2005 gelten neue Regelungen für die Finanzierung des Zahnersatzes
Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz sah vor, dass sich die Arbeitgeber ab 2005 nicht mehr an der Finanzierung der Versicherung für Zahnersatz beteiligen. Diese Neuregelung wurde noch vor ihrem Inkrafttreten durch das „Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz“ vom 18.Dezember 2004 wieder geändert. Danach gelten für den Zahnersatz bei den gesetzlich Versicherten jetzt folgende Vorschriften:
- Ab 2005 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen beim medizinisch notwendigen Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss. Der Zuschuss orientiert sich also zukünftig am Befund, z.B. am fehlenden Zahn, und nicht mehr an der gewählten Behandlungsmethode.
- Darüber hinaus gibt es eine Härtefallregelung, wenn Versicherte durch den Eigenanteil unzumutbar belastet werden.
- Gesetzlich Versicherte, die wegen der im Gesundheitsmodernisierungsgesetz vorgesehenen Neuregelung eine private Krankenversicherung zur Finanzierung des Zahnersatzes abgeschlossen haben, können diese Versicherung zum nächsten Monatsende kündigen (Art.3a).
- Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt zum 1.Juli 2005 um 0,45%. Gleichzeitig steigt der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung um 0,45%. Durch diese Maßnahmen wird erreicht, dass der Zahnersatz in Zukunft in voller Höhe von den Arbeitnehmern finanziert wird. Ab 1.Juli 2005 gilt bei den gesetzlichen Krankenkassen also ein unterschiedlicher Beitragssatz für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wie hoch die Mehrbelastung bei den Arbeitnehmern tatsächlich ausfällt, hängt von den einzelnen Krankenkassen ab. Die meisten Krankenkassen werden die Beiträge zum 1.Juli 2005 um ca. 0,9% senken, so dass sich i.d.R. keine Mehrbelastungen für die Arbeitnehmer ergeben.
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