Gestaltung - Übernahme der Schenkungsteuer
Die Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG bringt den in der Praxis wenig beachteten Vorteil, dass die Steuerbelastung geringer ausfällt. Die positiven Auswirkungen dieses Sparmodells nehmen durch die Erbschaftsteuerreform sogar noch zu, da die Tarife in der Klassen II und III deutlich gestiegen sind.
Beispiel: Zuwendung im Jahr 2009 an eine Person der Steuerklasse II oder III: Ohne und mit Übernahme der Schenkungsteuer
Keine Übernahme der Steuer | |
Schenkung | 400.000 EUR |
abzüglich Freibetrag | -20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 380.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz: 30 %) | 114.000 EUR |
Nettoschenkung (400.000 EUR ./. 114.000 EUR) | 286.000 EUR |
Übernahme der Steuer | |
Schenkung = Nettoschenkung | 290.000 EUR |
abzüglich Freibetrag | -20.000 EUR |
Zwischensumme | 270.000 EUR |
Übernahme Steuer (§ 10 Abs. 2 ErbStG; Steuersatz: 30 %) | 81.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb (290.000 EUR + 81.000 EUR) | 371.000 EUR |
abzüglich Freibetrag | -20.000 EUR |
Bemessungsgrundlage | 351.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz: 30 %) | 105.300 EUR |
Vorteile |
|
| 4.000 EUR |
| 4.700 EUR |
Vorteil insgesamt | 8.700 EUR |
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