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  • Gestaltung - Übernahme der Schenkungsteuer

    Die Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG bringt den in der Praxis wenig beachteten Vorteil, dass die Steuerbelastung geringer ausfällt. Die positiven Auswirkungen dieses Sparmodells nehmen durch die Erbschaftsteuerreform sogar noch zu, da die Tarife in der Klassen II und III deutlich gestiegen sind.  

     

    Beispiel: Zuwendung im Jahr 2009 an eine Person der Steuerklasse II oder III: Ohne und mit Übernahme der Schenkungsteuer  

     

    Keine Übernahme der Steuer  

    Schenkung  

    400.000 EUR  

    abzüglich Freibetrag  

    -20.000 EUR  

    steuerpflichtiger Erwerb  

    380.000 EUR  

    Schenkungsteuer (Steuersatz: 30 %)  

    114.000 EUR  

    Nettoschenkung (400.000 EUR ./. 114.000 EUR)  

    286.000 EUR  

     

    Übernahme der Steuer  

    Schenkung = Nettoschenkung  

    290.000 EUR  

    abzüglich Freibetrag  

    -20.000 EUR  

    Zwischensumme  

    270.000 EUR  

    Übernahme Steuer (§ 10 Abs. 2 ErbStG; Steuersatz: 30 %)  

    81.000 EUR  

    steuerpflichtiger Erwerb (290.000 EUR + 81.000 EUR)  

    371.000 EUR  

    abzüglich Freibetrag  

    -20.000 EUR  

    Bemessungsgrundlage  

    351.000 EUR  

    Schenkungsteuer (Steuersatz: 30 %)  

    105.300 EUR  

    Vorteile  

     

    • Beschenkter (290.000 EUR statt 286.000 EUR)

    4.000 EUR  

    • Schenker ((290.000 EUR +105.300 EUR) statt 400.000 EUR)

    4.700 EUR  

    Vorteil insgesamt  

    8.700 EUR