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  • Gesundheitsreform - Neue Eckwerte ab 2011

    Durch das GKV-Finanzierungsgesetz wird der Beitragssatz zur Krankenkasse auf 14,6 % angehoben - Arbeitgeber und -nehmer je 7,3 %. Hinzu kommt der Beitragsanteils von 0,9 % für Arbeitnehmer. Der Beitragssatz wird für die Zukunft gesetzlich festgeschrieben (§ 241 SGB V) und ein Mehrbedarf wird durch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder finanziert (§ 242 SGB V). Diese unterliegen nicht mehr der Begrenzung auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds und die derzeitige 8-EUR-Grenze wird gestrichen. Dafür kommt ein Sozialausgleich (§ 242b SGB V) für den Zusatzbeitrag, der durch den Arbeitgeber bzw. den Rentenversicherungsträger durchgeführt wird.  

     

    Für Empfänger von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Mutterschafts- und Elterngeld wird kein Zusatzbeitrag erhoben. Das gilt auch für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten, Wehr- und Zivildienstleistende, Versicherte im Freiwilligen Sozialen/Ökologischen Jahr sowie Auszubildende mit einem Entgelt bis zu 325 EUR monatlich oder in einer außerbetrieblichen Einrichtung. Bei Arbeitslosengeld II wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag erhoben. Krankenkassen dürfen einen Verspätungszuschlag für Mitglieder vorsehen, die mit der Zahlung des Zusatzbeitrags für insgesamt sechs Monate säumig sind.  

     

    Ein Wechsel aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist wieder nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze möglich. Damit endet die Versicherungspflicht in der GKV für Arbeiternehmer wieder mit Ablauf des Jahres, in dem das Jahresarbeitsentgelt die Grenze übersteigt, sofern ihr Gehalt auch die im folgenden Kalenderjahr maßgebliche Grenze übersteigen wird. Berufsanfängern mit Gehalt oberhalb der Pflichtgrenze wird die Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV ermöglicht. Personen, deren Pflichtmitgliedschaft in der GKV aufgrund des Wegfalls der Drei-Jahres-Regelung bereits Ende 2010 endet, können ihre Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 836 | ID 140050