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  • Gewerbeverlust - Übergang einer Kapital- auf eine Personengesellschaft infolge Einbringung

    Nach den bis zum Erhebungszeitraum 2008 gültigen GewStR 1998 ging im Fall der Einbringung eines Betriebes durch eine Kapital- in eine Personengesellschaft der vortragsfähige Gewerbeverlust auf die Personengesellschaft über (Abschn. 68 Abs. 4 Satz 6, Abs. 2 GewStR a.F.). Dieser konnte insoweit vom Gewerbeertrag der Personengesellschaft abgezogen werden, als er nach dem sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Kapitalgesellschaft entfiel. In die GewStR 2009 ist eine vergleichbare Regelung nicht aufgenommen worden.  

     

    Ab 2009 kommt ein Übergang des Gewerbeverlustes auf die Personengesellschaft nicht in Betracht. Die Kapitalgesellschaft gilt nach § 2 Abs. 2 GewStG stets in vollem Umfang unabhängig davon als Gewerbebetrieb, ob die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach gewerblich ist. Bei Einbringung des Betriebes einer Kapital- in eine Personengesellschaft hat dies zur Folge, dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft auch dann bestehen bleibt, wenn sich deren Tätigkeit zukünftig auf das Halten des Mitunternehmeranteils beschränkt. Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG ist bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften die Unternehmens- und Unternehmeridentität. Bei Kapitalgesellschaften kommt es dagegen darauf nicht an, weil diese alleine aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (BFH 29.10.86, I R 318-319/83, BStBl II 87, 310).  

     

    Wird der Betrieb von Einzelunternehmer oder Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft eingebracht, geht der vortragsfähige Gewerbeverlust auf die Personengesellschaft über. Beim bisherigen Einzelunternehmen bzw. der Personengesellschaft kommt ein Verlustabzug aufgrund fehlender Unternehmensidentität nicht mehr in Betracht. Bei Betriebseinbringung durch eine Kapitalgesellschaft kann der Gewerbeverlust weiterhin vorgetragen werden und mit positiven Gewerbeerträgen aus der künftigen Tätigkeit verrechnet werden. Ein Übergang auf die Personengesellschaft kommt daher nicht in Betracht (FinMin NRW 27.1.12, G 1427 - 26 - V B 4).  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 329 | ID 154169