GmbHG - Haftung der Gesellschafter bei wirtschaftlicher Neugründung einer Mantel-GmbH
Wird eine zunächst auf Vorrat gegründete unternehmenslose GmbH wirtschaftlich reaktiviert und ein bisheriger GmbH-Mantel mit Leben gefüllt, liegt eine wirtschaftliche Neugründung und für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des ausgewiesenen Stammkapitals eine Unterbilanzhaftung vor. Zudem ist die wirtschaftliche Neugründung dem Registergericht anzuzeigen. Als Rechtsfolge eines Verstoßens gegen die Offenlegungspflicht kommt eine auf den Nennbetrag des Stammkapitals begrenzte Haftung in Betracht. Diese tritt immer dann ein, wenn zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem tatsächlich vorhandenen Vermögen der Gesellschaft und dem satzungsmäßig ausgewiesenen Stammkapital bestanden hat. Dann setzt in Höhe dieser Differenz als Deckungslücke die Haftung der einzelnen Gesellschafter ein, prozentual entsprechend ihrer Beteiligungsquote gegenüber der Gesellschaft für die eingetretenen Verluste (BGH 6.3.12, II ZR 56/10).
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Insolvenzverwalter einer GmbH gegen den Alleingesellschafter eine Forderung in Höhe der von ihm festgestellten offenen Verbindlichkeiten geltend gemacht, nachdem die wirtschaftliche Neugründung der zuvor unternehmenslosen GmbH vorschriftswidrig nicht gegenüber dem Handelsregister offengelegt wurde.
Mangels Offenlegung traf den Gesellschafter eine zeitlich unbegrenzte Verlustdeckungshaftung. Er hat aber nicht für den gesamten Verlust aufzukommen, sondern nur bis zum nicht aufgefüllten Stammkapital - in der Regel also 25.000 EUR. Eine solche Unterbilanzhaftung kann sich beispielsweise ergeben, wenn die Vorgesellschaft der GmbH bereits ihre Geschäftstätigkeit aufnimmt und zu diesem Zeitpunkt weder eine Eintragung noch eine Einzahlung des vollständigen Stammkapitals erfolgt ist.