GrEStG - Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei späterem Vertragsabschluss
Die Gegenleistung für die Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer bestimmt sich nach dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft. Kommen weitere Vereinbarungen in diesem Zusammenhang hinzu, bezieht sich die Steuer nach dem Urteil des BFH weiterhin auf den einheitlichen Erwerbsgegenstand.
Im entschiedenen Fall erwarb der Steuerpflichtige ein mit einem vermieteten Verwaltungsgebäude bebautes Grundstück. Der Verkäufer hatte bereits einige Monate vor dem Kauf den Abschluss eines Generalübernehmervertrags zur Sanierung des Gebäudes angeboten. Diesen nahm der Steuerpflichtige - mit unwesentlichen Änderungen - erst 19 Monate nach Abschluss des Kaufvertrags an.
Auch wenn das Angebot noch unwesentlich geändert wird, wird nach Meinung des BFH das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt.
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