GrStG - Einsprüche können jetzt ruhen
Der BFH äußert Zweifel, ob die Bewertung des Grundvermögens für Stichtage nach dem 1.1.2007 noch verfassungsgemäß ist, weil die Bemessungsgrundlage noch auf den Einheitswerten aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern auf den Wertverhältnissen von 1935 basiert. Da gegen das BFH-Urteil eine Verfassungsbeschwerde anhängig ist, reagiert die Finanzverwaltung jetzt wie folgt:
- Einsprüche, die sich gegen die Einheitswertfeststellung und den Grundsteuermessbescheid richten, können ruhen, sofern sie sich auf das beim BVerfG anhängige Verfahren berufen. Die Verwaltung gewährt jedoch keine Aussetzung der Vollziehung.
- Anträge auf Aufhebung der Einheitswerte oder Grundsteuermessbeträge werden mit Zustimmung des Antragstellers ausgesetzt. Das hemmt die Verjährung bis zur Entscheidung über den Antrag. Besteht der Antragsteller jedoch auf einer Entscheidung, wird der Antrag abgelehnt und ein dagegen gerichteter Einspruch ruht anschließend ebenfalls.
Die derzeitige Bemessungsgrundlage ist nach Auffassung des BFH nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die durchgeführte Schätzung, was ein Haus 1964 gekostet hätte, führt nur zu mehr oder minder richtigen Näherungswerten. Insoweit ist eine allgemeine Neubewertung von Immobilien erforderlich - zumal die Einheitswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer bereits 1996 abgeschafft worden waren, weil das BVerfG damals die nicht realitätsgerechten Preise bemängelt hatte.
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