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  • Gründungszuschuss - Anrechnung auf das Elterngeld

    Seit dem 1.8.06 ist der Gründungszuschuss, der die vorherige Förderung durch den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, in Kraft. Diese einheitliche Fördermaßnahme soll Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützen. Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:  

     

    1. Gründer erhalten für neun Monate einen monatlichen Zuschuss zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus wird ein Betrag von 300 EUR gezahlt, um sich in der gesetzlichen Sozialversicherung absichern zu können.

     

    2. Nach neun Monaten geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Gründung gefestigt und am Markt bewährt hat, sodass der Lebensunterhalt aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann. Um die soziale Absicherung zu gewährleisten, kann die Agentur für Arbeit für weitere sechs Monate 300 EUR monatlich bewilligen, sofern eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt.

     

    Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sofern die Fördermittel auf ein betriebliches Bankkonto überwiesen werden, handelt es sich um eine Privateinlage. Nach dem Beschluss des SG Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet. Das kann die Förderung nahezu auf Null reduzieren. Im zugrunde liegenden Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin 1.400 EUR Elterngeld. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden.