Gründungszuschuss - Anrechnung auf das Elterngeld
Seit dem 1.8.06 ist der Gründungszuschuss, der die vorherige Förderung durch den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) und das Überbrückungsgeld abgelöst hat, in Kraft. Diese einheitliche Fördermaßnahme soll Arbeitslose gezielt beim Einstieg in eine erfolgreiche Selbstständigkeit unterstützen. Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt:
Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sofern die Fördermittel auf ein betriebliches Bankkonto überwiesen werden, handelt es sich um eine Privateinlage. Nach dem Beschluss des SG Dresden wird der Gründungszuschuss allerdings auf das Elterngeld angerechnet. Das kann die Förderung nahezu auf Null reduzieren. Im zugrunde liegenden Fall machte sich eine Mutter kurz nach der Geburt ihres Kindes selbstständig. Sie erhielt bis dahin 1.400 EUR Elterngeld. Da der Gründungszuschuss von 1.450 EUR angerechnet wurde, reduzierte sich das Elterngeld auf den Grundbetrag von 300 EUR. Denn wer eine solche Leistung erhält, wird genauso behandelt wie Bezieher von Arbeitslosen- und Krankengeld oder Rente, deren Einkünfte ebenfalls angerechnet werden.
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