Grundsteuer - Zweigeteilte Vorgehensweise wegen möglicher Verfassungswidrigkeiten
Beim BVerfG ist eine Beschwerde zur Grundsteuer anhängig. Hierbei geht es um die Frage, ob es die Eigentumsgarantie des Art. 14 GGverbietet, auf ein Wirtschaftsgut des privaten Gebrauchs - z.B. auf ein selbstbewohntes Einfamilienhaus - zurückzugreifen, da eine solche Immobilie nicht der Erzielung von Einkünften dient. Die Belastung mit Grundsteuer bedeutet einen Eingriff in die Substanz und kann damit im Ergebnis eine unzulässige Sondervermögensbesteuerung nur für Grundbesitzer darstellen. Die Grundsteuer wird zudem nach einer Bruttobemessungsgrundlage erhoben, d.h. ohne Abzug von Schulden und Kosten. Auch persönliche Verhältnisse des Steuerpflichtigen wie Familienstand und Kinderzahl bleiben unberücksichtigt. Das kann unvereinbar mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit sein, was wiederum einen Verstoß gegen Art. 6 GG bedeutet.
Je nach Bundesland sollten Grundbesitzer daher durch Einspruch (Stadtstaaten), Klage (Niedersachsen) oder Widerspruch noch nicht bestandskräftige Grundsteuerbescheide offen halten. Das Verwaltungsrecht kennt allerdings kein ruhendes Verfahren und ein anschließendes Gerichtsverfahren ist bei einem Misserfolg kostenpflichtig.
Gleichzeitig kann gegen den aktuellen und noch nicht bestandskräftigen Grundsteuermessbescheid unter Verweis auf die Verfassungsbeschwerde Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Das Rechtsbehelfsverfahren ruht dann gemäß § 363 Abs. 2 AO, wenn es sich um ganz oder teilweise selbstgenutztes Wohneigentum handelt. Die Verwaltung gewährt allerdings keine Aussetzung der Vollziehung, da das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist.
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