GwG - Neue AfA-Regeln ab 2008
Durch die Unternehmensteuerreform 2008 ergeben sich für nach dem 31.12.2007 angeschaffte, hergestellte oder ins Betriebsvermögen eingelegte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens neue AfA-Regeln, sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 1.000 EUR netto betragen. Die Vorschriften der §§ 6 Abs. 2 und 2a EStG schreiben vor, dass Wirtschaftsgüter
- sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abzusetzen sind, wenn der Nettopreis maximal 150 EUR beträgt. Das vorherige Wahlrecht zur Sofortabschreibung ist entfallen. Hervorzuheben ist, dass die Wirtschaftsgüter nicht mehr in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden müssen.
- zwingend in einen Sammelposten aufzunehmen sind, wenn die (Netto-) AK/HK zwischen 150,01 und 1.000 EUR liegen. Die Anlagegüter sind unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer über fünf Jahre mit jeweils 20 % abzuschreiben, im Erstjahr unabhängig vom Anschaffungsmonat.
Nach der neuen Verwaltungsanweisung (R 6.13 Abs. 2 EStR) sind folgende Punkte zu beachten:
- Hat der Steuerpflichtige seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch Rücklagen nach § 6b EStG, einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG, einen erfolgsneutral behandelten Zuschuss oder Rücklagen für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 EStR gemindert, ist für die Frage, ob die EUR-Grenzen (150 EUR bzw. 1.000 EUR) eingehalten wurden, der geminderte Betrag maßgebend (R. 6.13 Abs. 2 EStR).
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