Haushaltsnahe Dienstleistungen - Wichtige Aspekte für die ESt-Erklärung 2009
Durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (FamLeistG 22.12.08, BGBl I, 2955) wurden die Fördertatbestände ab dem Veranlagungszeitraum 2009 zusammengefasst und auf einheitlich 20 % der Aufwendungen erweitert. Im Einzelnen können somit
- maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG),
- maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten (§ 35a Abs. 1 EStG) sowie
- maximal 1.200 EUR für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG) beansprucht werden.
Der auf 4.000 EUR erhöhte Höchstbetrag und der auf 1.200 EUR verdoppelte Betrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gelten erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen soweit die zugrunde liegenden Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Für in 2009 bezahlte Leistungen aus 2008 gilt daher noch die geringere Steuerermäßigung. Die höheren Förderbeträge sind daher z.B. bei Wohnungseigentümern und Mietern nicht zu gewähren, wenn die Jahresabrechnung erst im Jahr 2009 durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, die zugrunde liegenden Leistungen aber schon in 2008 erbracht wurden.
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