HGB-Maßgeblichkeit - Ansatz niedrigerer Rückstellungsbeträge in der steuerlichen Gewinnermittlung
Gem. § 5 Abs. 1 EStG ist bei Gewerbetreibenden das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist (Maßgeblichkeitsprinzip). Ein anderer Ansatz ist nur dann zulässig, wenn steuerliche Ansatz- oder Bewertungsvorbehalte bestehen oder im Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts ein anderer Ansatz gewählt wurde (§ 5 Abs. 6 EStG; BMF 12.3.10, BStBl I 10, 239; 22.6.10, BStBl I 10, 597).
Insbesondere aufgrund des BilMoG kommt es nun im Bereich der handelsrechtlichen Bewertung von Rückstellungen zu erheblichen Wertveränderungen. So sind nach § 253 Abs. 1 HGB Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen. Dabei sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen. Für Verpflichtungen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG keiner bzw. einer Abzinsung nur bis zum Beginn der Erfüllung der Verpflichtung unterliegen, führt dies häufig dazu, dass der HGB- Wertansatz niedriger ist als der steuerliche, denn handelsrechtlich erstreckt sich der Abzinsungszeitraum über den Beginn der Erfüllung hinaus (IDW RH HFA 1.009 vom 23.6.10, IDW Fachnachrichten 2010, S. 354, Rn. 9).
Aufgrund einer bundesweiten Abstimmung ist der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann maßgeblich, wenn der Ausweis der Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger ist als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Wert.
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