I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn.)
Einkommensteuer
Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu neun Punkten nur vorläufig vorgenommen:
1.Aufwendungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 und 2, S. 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) als Werbungskosten, nicht jedoch bei der Gewinnermittlung. Dabei wird auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt.
2.Beschränkter Abzug von Vorsorge- und Krankenversicherungsaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005 sowie von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.
Der Vermerk umfasst sowohl die sonstigen Versicherungsbeiträge nach § 10 Abs. 4 EStG als auch die Frage, ob die Vorschriften ab 2005 aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig sind. Er umfasst des Weiteren die in der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 587/01 erhobene Frage, ob die Kürzung des Vorwegabzugs im Falle der Zusammenveranlagung zu beschränken ist.
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