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  • I. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungennach § 165 Abs. 1 AO

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn.) 

     

    Einkommensteuer

     

    Die Festsetzung der Einkommensteuer wird zu neun Punkten nur vorläufig vorgenommen: 

     

    1.Aufwendungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 und 2, S. 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale) als Werbungskosten, nicht jedoch bei der Gewinnermittlung. Dabei wird auf Antrag Aussetzung der Vollziehung gewährt.

     

    2.Beschränkter Abzug von Vorsorge- und Krankenversicherungsaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für Veranlagungszeiträume vor 2005 sowie von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.