II. Ausgewählte Einspruchshinweise
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§ 2 EStG – Mindeststeuer wohl in Teilen nicht verfassungsgemäß
Der BFH hält § 2 Abs. 3 EStG, wonach der Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarten zwischen 1999 und 2003 eingeschränkt war, wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig und begehrt nun die Entscheidung des BVerfG. Die Vorschrift verwendet sprachlich kaum abgrenzbare, teilweise sogar unzutreffende, unvollständige und irreführende Gesetzesbegriffe. Sie dürfe daher nicht angewandt werden. Nicht entschieden wurde hingegen die Frage, ob die Mindeststeuer gegen die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, Eigentumsgarantie, Handlungsfreiheit und der Steuerfreistellung des Existenzminimums verstößt. Hierzu sind noch mehrere Revisionen (XI R 54/05, IX R 42/05, XI R 63/05, XI R 60/05, XI R 16/06, XI R 17/06, XI R 25/06, XI R 35/06) beim BFH anhängig. Bescheide für 1999 bis 2003 sind offenzuhalten. Aussetzung wird gewährt. Sollte die Vorschrift gegen die Normenklarheit verstoßen, würde sie auch nicht bei Verlustzuweisungen und anderen „unechten“ negativen Einkünften wirken. Ab 2004 wurde die Regelung aufgehoben.
BFH 6.9.06, XI R 26/04, beim BVerfG unter 2 BvL 59/06
OFD Hannover 9.12.04, S 2117 - 7 - StO 223, DB 05, 196, FR 05, 223
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