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  • II. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO

     

    (Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zum Quartalsbeginn) 

     

    Einkommensteuer

     

    Laut BMF-Schreiben vom 16.2.2006 wird die Festsetzung der Einkommensteuer zu folgenden zehn Punkten nur vorläufig vorgenommen: 

     

    1.a) Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)für Veranlagungszeiträume vor 2005.
    b) Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.
    Der Vermerk umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträge.