II. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zum Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Laut BMF-Schreiben vom 16.2.2006 wird die Festsetzung der Einkommensteuer zu folgenden zehn Punkten nur vorläufig vorgenommen:
1.a) Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)für Veranlagungszeiträume vor 2005.
b) Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2005.
Der Vermerk umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Krankenversicherungsbeiträge.
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