II. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Laut BMF-Schreiben vom 2.8.2005 wird die Festsetzung der Einkommensteuer zu zehn Punkten nur vorläufig vorgenommen:
1.Beschränkter Abzug des Vorsorgeaufwands (§ 10 Abs. 3 EStG).
2.Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 EStG. Betroffen sind alle Bescheide vor 2005.
3.Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1999.
4. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000.
Der Vorläufigkeitsvermerk der Nr. 3 und 4 erfolgt nur für Jahre, in denen die Summe der erzielten Einkünfte positiv ist.
5.Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, 24b EStG, ab 2004. Der Vermerk erfolgt nur bei Einkommensteuerbescheiden zusammen, getrennt oder besonders veranlagten Ehepaaren, für deren Nachwuchs eine Günstigerprüfung nach § 31 EStG erfolgt.
6.Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für 2002 und 2003.
7.Anwendung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte) für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
8.Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG).
9.Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Vorschriften für alle Bescheide ab 2004. Der Vermerk erfolgt auch bei Feststellungs- und Körperschaftsteuerbescheiden.
10.Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommensteuer- sowie Feststellungsbescheiden.
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