II. Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen nach § 165 Abs. 1 AO
(Diese aktualisierte Liste erscheint jeweils zu Quartalsbeginn)
Einkommensteuer
Laut BMF-Schreiben vom 2.11.2005 wird die Festsetzung der Einkommensteuer zu zehn Punkte nur vorläufig vorgenommen:
1.Beschränkter Abzug des Vorsorgeaufwands (§ 10 Abs. 3 EStG).
2.Nichtabzug von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften nach § 22 EStG. Betroffen sind alle Bescheide vor 2005.
3.Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1999.
4.Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 1999.
Der Vorläufigkeitsvermerk für 1999 erfolgt manuell, die Festsetzung der VZ 1994-1996 erfolgt zwar nicht vorläufig, aber auf Antrag wird AdV gewährt.
5Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, § 24b EStG. Der Vermerk erfolgt ab dem VZ 2004 bei Einkommensteuerbescheiden zusammen, getrennt oder besonders veranlagten Ehepaaren, für deren Nachwuchs eine Günstigerprüfung nach § 31 EStG erfolgt.
6.Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag)für 2002/03.
7.Anwendung des § 32c EStG (Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte)für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000.
8.Höhe des Behinderten-Pauschbetrags (§ 33b Abs. 3 EStG).
9.Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz geänderten Vorschriften ab 2004. Der Vermerk erfolgt auch bei Feststellungs- , und Arbeitnehmerzulagebescheiden.
10.Nichtansatz pauschaler Werbungskosten und Betriebsausgaben in Höhe der Aufwandsentschädigung für Bundestagsabgeordnete in sämtlichen Einkommen- sowie Feststellungsbescheiden.
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