III. Ausgewählte Einspruchshinweise
(Diese Übersicht erscheint zu jedem Quartalsbeginn)
geändert:§§ 2a, 15und 21 EStG – Die Nichtberücksichtigung ausländischer Verluste ist gemeinschaftswidrig
Bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage dürfen nach § 2a Abs.1 EStG die dort aufgeführten negativen ausländischen Einkünfte nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art und aus demselben Staat ausgeglichen werden. Außerdem werden diese Verluste im Rahmen des sog. negativen Progressionsvorbehalts nicht berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass Steuerpflichtige, die negative ausländische Einkünfte i.S. des § 2a Abs.1 EStG erzielen, anders behandelt werden als solche, die entsprechende Einkünfte aus dem Inland beziehen. Denn negative inländische Einkünfte werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt; sie mindern grundsätzlich den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die festzusetzende Einkommensteuer.
Der BFH hat dem Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 13.November 2002 die Frage vorgelegt, ob die Regelung des § 2a Abs.1 Satz 1 Nr.4 EStG mit der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit nach dem EG-Vertrag zu vereinbaren ist. Dem vom BFH zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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