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  • Im Fokus: Gesetzentwurf zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben

    Durch das „Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie weiterer steuerrechtlicher Regelungen“ sollen insbesondere aktuelle EuGH-Urteile und EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Die geplanten Änderungen sollen teilweise in offenen Fällen, teilweise ab dem 1.1.2010 oder später gelten. Basierend auf dem Referentenentwurf, sind nachfolgend die wichtigsten Eckpunkte im Bereich der Einkommen- und Umsatzsteuer aufgeführt. Über etwaige Änderungen, die sich nach dem Redaktionsschluss ergeben haben, werden wir Sie zeitnah unterrichten.  

     

    Einkommensteuer

    • Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG soll in allen offenen Fällen auch auf Gebäude aus dem EU- und EWR-Raum angewendet werden.

     

    • Der Sonderausgabenabzug für Spenden und Mitgliedsbeiträge nach § 10b EStG soll in allen offenen Fällen auf Einrichtungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten erweitert werden. Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger ist Voraussetzung, dass diese Staaten aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung leisten. Wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers nur im Ausland verwirklicht werden, ist für den Spendenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Abs. 1 S. 6 EStG-Entwurf). Der in Satz 6 der Vorschrift genannte Inlandsbezug soll erstmals für Zuwendungen gelten, die ab 2010 geleistet werden.

     

    • Der erweiterte räumliche Anwendungsbereich für Spenden ist im gleichen Umfang auch für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung gemäß § 10b Abs. 1a EStG vorgesehen.

     

    • Das zum 1.4.2009 in Kraft getretene und rückwirkend für das gesamte Jahr 2009 anzuwendende Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz regelt die steuer- und sozialversicherungsfreie Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen nach § 3 Nr. 39 EStG bis zu 360 EUR im Jahr. Um die weitere Verbreitung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu fördern, soll eine Entgeltumwandlung nicht mehr schädlich sein. Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit verbleibt, dass die Förderung zumindest allen Arbeitnehmern offensteht, die mindestens ein Jahr im Betrieb beschäftigt sind.