InsO – Umsatzsteuer aus neuer gewerblicher Tätigkeit muss keine Masseschuld darstellen
Nimmt ein Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens als Unternehmer eine neue Erwerbstätigkeit auf, muss die hieraus resultierende Umsatzsteuer nicht zu den Masseverbindlichkeiten zählen. Dies gilt nach dem BFH-Urteil vom 7.4.2005 jedenfalls dann, wenn der Schuldner seine Leistungen mit Hilfe von unpfändbaren Gegenständen sowie seiner Arbeitskraft erbringt.
Im Streitfall wurde ein Bauunternehmen insolvent und der Besitzer meldete anschließend eine neue gewerbliche Tätigkeit an und gab entsprechend auch Umsatzsteuervoranmeldungen ab. Der Insolvenzverwalter forderte ihn anschließend dazu auf, die hieraus resultierende Umsatzsteuer an die Masse abzuführen.
Streitig war, ob die aus der neuen Tätigkeit geschuldete Umsatzsteuer zu den Masseverbindlichkeiten nach § 55 Nr. 1 InsO zählt. Hierzu gehören Schulden, die durch den Insolvenzverwalter begründet werden, also durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse verursacht werden. Als Verwertung der Masse ist auch die ertragbringende Nutzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstände anzusehen.
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