Insolvenz - Folgen der BFH-Rechtsprechung auf die Nachversteuerung des EK 02
Gem. § 38 Abs. 5 ff. KStG erfolgt die Nachversteuerung des EK 02 durch die Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags, der ratierlich in 10 gleichen Jahresraten von 2008 - 2017 von der GmbH zu entrichten ist. Der Anspruch entsteht am 1.1.2007. Für die Frage, ob ein Anspruch zur Insolvenzmasse gehört (§ 35 InsO), oder es eine Insolvenzforderung ist (§ 38 InsO), kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Anspruch zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im steuerrechtlichen Sinne entstanden war, sondern darauf, ob in diesem Zeitpunkt nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch bereits gelegt war (OFD Münster 5.8.11, akt. Kurzinfo KSt 3/2011).
Die Zahlungsverpflichtung nach § 38 Abs. 6 ff. KStG beruht auf der nachträglichen Besteuerung thesaurierter, unter Geltung des Anrechnungsverfahrens zunächst steuerfrei gestellter Gewinne. Die Verpflichtung wurde somit bereits mit Steuerfreistellung der Gewinne von der tariflichen Körperschaftsteuer in Zeiten des Anrechnungsverfahrens unter der „aufschiebenden Bedingung” einer Gewinnausschüttung insolvenzrechtlich begründet. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung sind demzufolge Körperschaftsteuererhöhungsbeträge in Insolvenzverfahren, die nach dem 31.12.2001 eröffnet wurden, mittels Berechnung als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
An dieser Auffassung wird nach dem Urteil des BFH vom 23.2.2011 (I R 20/10) nicht mehr festgehalten. Hiernach wird ein Körperschaftsteuerguthaben auch insolvenzrechtlich erst mit Ablauf von 2006 begründet. Diese Grundsätze sind nach bundeseinheitlich abgestimmter Rechtsauffassung entsprechend auf den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag zu übertragen. Dieser entsteht somit auch insolvenzrechtlich am 1.1.2007 (§ 38 Abs. 6 Satz 3 KStG). Demzufolge sind KörperschaftsteuererhEöhungsbeträge nur in Insolvenzverfahren, die nach 2006 eröffnet wurden, mittels Berechnung als Insolvenzforderungen i.S.v. § 38 InsO zur Tabelle anzumelden.
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