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  • Insolvenz – Vorsteuern können noch mit USt-Schulden verrechnet werden

    Für die Realisierung von Umsatzsteuer-Forderungen des Finanzamtes im Insolvenzverfahren ist entscheidend, ob diese zu den Insolvenzforderungen zählen oder der Anspruch zu den Masseverbindlichkeiten gehört. Während Insolvenzforderungen meist nur anteilig getilgt werden, hat der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen. Maßgebend für die Einstufung als Insolvenzforderung ist, ob der Anspruch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet worden ist. Nicht entscheidend ist, wann der Anspruch steuerrechtlich entsteht. Das Finanzamt hat grundsätzlich ein Interesse, vor der Insolvenzeröffnung begründete Umsatzsteuer-Schulden des Steuerpflichtigen durch Aufrechnung mit Vorsteuerbeträgen zu minimieren.  

     

    Der vom BFH behandelte Fall ist angesichts der wirtschaftlichen Situation derzeit häufig anzutreffen. Will das Finanzamt die Aufrechnung der vor Insolvenzeröffnung begründeten Umsatzsteuer-Schulden mit Vorsteuerbeträgen erklären, kommt das nur insoweit in Betracht, als der Vorsteueranspruch ebenfalls vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvenzrechtlich begründet worden ist. Eine Forderung ist immer dann insolvenzrechtlich begründet, wenn der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Das heißt in diesem Fall, wenn der umsatzsteuerliche Tatbestand erfüllt worden ist. Der Vorsteuervergütungsanspruch entsteht dadurch, dass ein anderer Unternehmer eine Lieferung oder sonstige Leistung für das Unternehmen des zum Vorsteuerabzug Berechtigten erbringt. Es kommt somit auf den Zeitpunkt der Leistung an. War dieser bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann die Vorsteuer mit bereits entstandenen Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten verrechnet werden. 

     

    Fundstellen: 

    BFH 5.10.04, VII R 69/03, DStR 05, 190 u. 16.11.04, DStRE 05, 479, BB 05, 926