InvStG - Pauschale Besteuerung schwarzer Fonds war weltweit unzulässig
Die bis 2003 nach § 18 Auslandinvestment-Gesetz geltende pauschale und zumeist deutlich überhöhte Besteuerung bei schwarzen Fonds verstößt nach Ansicht des BFH gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Daher erweitert der BFH seine bisherige Rechtsprechung (s. AStW 09, 342) auch auf Fonds aus Drittländern. Die Verwaltung hingegen lässt die für inländische Fonds geltenden günstigeren Regeln bislang nur für Gesellschaften aus dem EU- und EWR-Raum zu.
Die Gewährleistung der Kapitalverkehrsfreiheit muss laut EU-Vertrag auch für Drittstaaten gelten, sofern nicht ein Bestandsschutz für vor 2004 bestehende Rechtsvorschriften greift. Dieser gilt aber nur für Direktinvestitionen. Bei einer Fondsbeteiligung ist diese Voraussetzung aber nicht gegeben, weil der einzelne Anleger keine Möglichkeit hat, sich tatsächlich an der Verwaltung der Fondsgesellschaft oder an dessen Kontrolle zu beteiligen.
Daher können Sparer in offenen Fällen vor 2004 eine Steuererstattung auf Basis der reduzierten Bemessungsgrundlage beantragen, sofern sie die tatsächlich in den einzelnen Jahren zugeflossenen Zinsen, Mieten und Dividenden sowie möglicherweise ein privates Veräußerungsgeschäft nachweisen. Hilfreich ist hierbei ein Jahresbericht der jeweiligen Fondsgesellschaft, aus der sich die laufenden Kapitaleinnahmen der einzelnen Jahre ergeben. Das lässt sich auch bei einer Steuerhinterziehung verwenden, indem sich der Umfang der hinterzogenen Steuer erheblich reduziert. Das führt nicht nur zu deutlich geringeren Nachzahlungen, sondern mindert auch das Strafmaß.
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