InvStG – Umtausch der Fonds bei Fondsschließung ist steuerlich kein Verkauf
Derzeit reduzieren viele Fondsgesellschaften ihre Fondspalette deutlich. So kündigen große deutsche Anbieter an, ihr Angebot um bis zu 50 v.H. zu verringern. Besitzer von Fonds, die geschlossen werden sollen, müssen rechtzeitig über diese Absicht informiert werden. Zudem hat die Gesellschaft ihnen ein kostenloses Umtauschangebot zu unterbreiten.
Steuerlich ist eine Verschmelzung oder der Tausch von Fonds seit 2004 unproblematisch geworden. Nach § 14 Abs. 4 InvStG gilt die Übertragung des Vermögens eines Investmentfonds in einen anderen Fonds derselben Gesellschaft nicht als Verkauf. Dies gilt sowohl für inländische Investmentanbieter als auch für Fonds aus dem Ausland. Ein solcher Vorgang löst kein privates Veräußerungsgeschäft aus, die alten Anteile gelten als zu den ursprünglichen Anschaffungskosten verkauft. Für die erworbenen Investmentwerte beginnt keine neue Spekulationsfrist, sie gelten zum Termin der alten Fonds als angeschafft.
Fundstelle:
InvStG 15.12.03, EURLUmsG 9.12.04, BGBl I 03, 3310, 3325
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