InvZulG - AfA-Ermittlung bei Investitionszulage für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
Die OFD Frankfurt weist auf drei Besonderheiten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung von Wirtschaftsgütern hin, für die eine Investitionszulage für Anzahlungen oder für Teilherstellungskosten gewährt worden war:
1. Erfüllt das angeschaffte oder fertiggestellte Wirtschaftsgut nicht die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach dem InvZulG, wurde aber in den Vorjahren Investitionszulage für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten gewährt, ist die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit zu berichtigen, der Investitionszulagenbescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der Abgabenordnung aufzuheben oder entsprechend zu ändern (§ 13 Satz 1 InvZulG 2007) sowie die für die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten in Anspruch genommene Investitionszulage der Vorjahre zurückzufordern.
2. Ist das angeschaffte Wirtschaftsgut zwar begünstigt, übersteigen aber die Anzahlungen die späteren Aufwendungen, ist die in den Vorjahren ermittelte Bemessungsgrundlage um die die tatsächlichen Aufwendungen (Anschaffungskosten, Erhaltungsaufwendungen) übersteigenden Anzahlungen zu berichtigen. Der Investitionszulagenbescheid ist unter Berücksichtigung der Änderungsvorschriften der AO entsprechend zu ändern sowie die in den Vorjahren gewährte Investitionszulage insoweit zurückzufordern.
3. Da bei Anzahlungen und bei Teilherstellungskosten der Anspruch auf Investitionszulage von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses abhängig ist und diese im Vorfeld lediglich prognostiziert werden können, ist die Festsetzung von Investitionszulage für Anzahlungen und Teilherstellungskosten stets vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO durchzuführen. Dadurch wird die Möglichkeit einer Änderung oder Aufhebung des Investitionszulagenbescheids erleichtert.
OFD Frankfurt 30.5.12, InvZ 1300 A - 3 - St 223
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