InvZulG - Umfangreicher Anwendungs-erlass zur Gesetzesfassung ab 2007
Das BMF hat ein Anwendungsschreiben zum InvZulG 2007 veröffentlicht. Darin sind auch die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements enthalten, die die Anwendung des InvZulG auf Berlin regeln. Nach § 12 InvZulG gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften und mindert auch nicht die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Da es sich nicht um steuerfreie Einnahmen handelt, verhindert § 3c EStG nicht den Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten, die im Zusammenhang mit der Investitionszulage stehen. Zwar verwendet das InvZulG Begriffe des EStG, die Gewährung der Investitionszulage selbst hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab.
Zur Inanspruchnahme der Investitionszulage sind unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige, sowie Personengesellschaften und Gemeinschaften berechtigt, die bestimmte betriebliche Investitionen im Fördergebiet vornehmen. Berechtigt ist dabei grundsätzlich der Investor als bürgerlich-rechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsguts. Das umfangreiche Schreiben erläutert insbesondere die Gebietsgrenzen von Berlin, die begünstigten Investitionsvorhaben und Wirtschaftszweige sowie maßgebende Fristen. Hinzu kommt eine Übersicht zu den unterschiedlichen Fördersätzen von grundsätzlich 12,5 v.H. der Anschaffungs- und Herstellungskosten, 25 v.H. für kleine Unternehmen, bis zu 27,5 v.H. in Grenzregionen sowie abweichende Sätze in Berlin.
Darüber hinaus plant die Bundesregierung, die im Dezember 2009 auslaufende Förderung zu verlängern. Hierzu soll es bis zum Jahresende eine neue Zulagenregelung geben, die eine stufenweise Abschmelzung bis 2013 vorsieht.
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