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  • InvZulG gilt auch für 2005

    Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 24.1.2005 das neue Investitionszulagengesetz 2005 nahezu vollständig genehmigt. Damit kann die Förderung von Erstinvestitionen in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen in den neuen Ländern und Berlin auch in den Jahren 2005 und 2006 fortgeführt werden.  

     

    Die Genehmigung der EU beinhaltet lediglich Ausnahmen bei Unternehmen, die einen Umstrukturierungsplan verwenden sowie bei Agrarerzeugnissen. Für diese Bereiche ist bis zur abschließenden Klärung mit der Europäischen Kommission die Anwendung des InvZulG 2005 noch ausgeschlossen.  

     

    Durch das InvZulG 2005 werden die Zeiträume der vorherigen Vorschrift aus dem Jahre 1999 nicht verändert. Das neue Gesetz stellt eine Anschlussregelung, aber keine Verlängerung der bereits damals vorgesehenen Förderung dar. Nach der alten Regelung waren Investitionen nur noch förderfähig, wenn sie der Anspruchsberechtigte vor dem 1.1.2005 abgeschlossen hat. Das InvZulG 2005 begünstigt jetzt Investitionen, die der Anspruchsberechtigte nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt am 24.3.2004 und vor dem 1.1.2007 begonnen und nach dem 31.12.2004 und vor dem 1.1.2007 abgeschlossen hat. Wird die Investition nach dem 31.12.2006 abgeschlossen, ist sie ebenfalls begünstigt, soweit vor dem 1.1.2007 Teilherstellungskosten enstanden oder Teillieferungen erfolgt sind.