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  • Jahresbescheinigung - Liste der möglichen Fehler wird länger

    Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte mussten inländische Kreditinstitute erstmals für 2004 erstellen. Seitdem hat sich im Alltag herausgestellt, dass die aufgelisteten Daten für die Anlagen AUS, SO und KAP nicht ungeprüft in die Erklärung eingehen sollten. Aufgrund der komplizierten Rechtslage sowie der aktuellen Rechtsentwicklung besteht immer ein großer Korrekturbedarf. Auf wesentliche Punkte wird bereits in der Anlage hingewiesen, die der Jahresbescheinigung beizufügen ist. Für Kapitalerträge des Jahres 2006 hat die Finanzverwaltung ihre Fehlerhinweise um zwei Punkte erweitert (BMF, 6.9.06, IV C 1 - S 2252a - 10/06, DStR 06, 1701):  

     

    • Im Jahr der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an Investmentfonds sind der vereinnahmte Veräußerungspreis um hierin enthaltene Zwischengewinne und thesaurierte Kapitaleinnahmen sowie die Anschaffungskosten um gezahlte Zwischengewinne zu bereinigen. Das bereinigte Veräußerungsergebnis unterliegt der Besteuerung und ist in die Steuererklärung zu übernehmen. Bitte prüfen Sie, ob das Kreditinstitut seiner Verpflichtung, das Veräußerungsergebnis so zu berechnen und zu bescheinigen, nachgekommen ist.

     

    • Einkünfte aus Stillhaltergeschäften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sind nicht Gegenstand der Jahresbescheinigung. Sie sind in der Anlage SO gesondert zu erklären.

     

    In Hinsicht auf Sachdividenden wurde hingegen nicht das neue BFH-Urteil zur Besteuerung übernommen (14.2.06, VIII R 49/03, BStBl II 06, 520, s. AStW 06, 434) Hiernach ist Bemessungsgrundlage für die Kapitaleinnahmen nach dem Halbeinkünfteverfahren die Höhe der Barausschüttung und nicht der Kurswert der anstelle der Auszahlung alternativ erhaltenen Aktien. In der Anlage zur Jahresbescheinigung ist es hingegen bei den bisherigen Anmerkungen geblieben, wonach Stockdividenden mit dem Kurswert vom Tag der Fälligkeit zu erklären sind.