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  • Jahresendstrategie - Auswirkungen und Abweichungen des BilMoG auf die Steuerbilanz

    Bereits seit der Bilanz ab dem a 2009 können steuerliche Wahlrechte unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Zwar ist bei Gewerbetreibenden nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen nach HGB-Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen. Doch es bestehen hierzu steuerliche Wahlrechte und ein anderer Ansatz kann gewählt werden. Nach § 5 Abs. 6 EStG gehen steuerliche Bewertungsvorschriften, insbesondere die §§ 6 bis 7k EStG sowie steuerlicher Sonderregelungen (z.B. das Verbot in § 5 Abs. 4a EStG eine Rückstellung für drohende Verluste) den handelsrechtlichen Vorschriften vor und steuerlicher Wahlrechte sind besonders zu dokumentieren, sofern sich die erforderlichen Angaben (Zeitpunkt der Anschaffung, Anschaffungskosten, Rechtsgrundlage des in Anspruch genommenen Wahlrechts und der vorgenommenen Abschreibungen) nicht aus dem Anlageverzeichnis ergeben.  

     

    Im Rahmen der bald anstehenden Jahresabschlussarbeiten für 2012 ist hierzu die Kurzinfo ESt 17/2012 der OFD Münster vom 14.9.2012 hilfreich, indem eine Gegenüberstellung der wesentlichen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz unter Geltung des BilMoG erfolgt. Nachfolgend die tabellarische Übersicht.  

     

    HGB-Regel  

    Neuregelung nach BilMoG  

    Behandlung Steuerbilanz, Korrektur erforderlich?  

    § 246 Abs. 1 Satz 2  

    Vermögensgegenstände sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.  

    Wirtschaftlicher Eigentümer, bereits bisher schon in § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO geregelt  

    Nein  

    § 246 Abs. 2 Satz 2  

    Saldierung von bestimmten Vermögensgegenständen, z.B. Rückdeckungsversicherungen mit Pensionsrückstellungen  

    Saldierungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG) führt zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit  

    Ja, keine Saldierung  

    § 248 Abs. 2 Satz 1  

    Aktivierungswahlrecht für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z.B. selbst geschaffene Patente  

    steuerliches Aktivierungsverbot (§ 5 Abs. 2 EStG) führt wie bisher zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit.  

    Ja, bei Aktivierung in der Handelsbilanz  

    § 246 Abs. 1 Satz 4  

    Aktivierungspflicht für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert; Abschreibung auf individuelle Nutzungsdauer (i.d.R. max. fünf Jahre)  

    Aktivierungspflicht und lineare Abschreibung auf 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) gilt weiter  

    Ja, AfA auf 15 Jahre linear  

    § 250 Abs. 1 Satz 2 gestrichen  

    kein ARAP für als Aufwand abgezogene Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorratsvermögen sowie für als Aufwand abgezogene USt auf Anzahlungen  

    Weiterhin Aktivierungspflicht nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG  

    Ja, Aufwand nicht sofort abzugsfähig  

    § 249 Abs. 1 Satz 3 gestrichen § 249 Abs. 2  

    keine allgemeinen Aufwandsrückstellungen sowie für unterlassene Instandhaltungen, die mehr als drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nachgeholt werden  

    keine Aufwandsrückstellungen; das bisherige Passivierungsverbot bei handelsrechtlichen Passivierungswahlrechten gilt weiterhin.  

    Nein  

    § 255 Abs. 2 Satz 2  

    zwingende Einbeziehung der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie des Wertverzehrs des Anlagevermögens in die Herstellungskosten  

    Einbeziehung; bereits bisher waren Materialeinzel- und Materialgemeinkosten sowie der Wertverzehr des Anlagevermögens in die Herstellungskosten einzubeziehen (R 6.3 Abs. 1 EStR 2008).  

    Nein  

    § 255 Abs. 2 Satz 3  

    Wahlrecht (unverändert), Kosten der Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einzubeziehen  

    Bis zur Veröffentlichung der EStR 2012 keine Abweichung, d.h., das Wahlrecht gilt für die steuerlichen HK (R 6.3 Abs. 4 EStR 2008). Danach zwingende Einbeziehung dieser Aufwendungen in die steuerlichen HK (BMF 22.6.10, BStBl I 10,597).  

    Nein  

    § 253 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4  

    Anlagevermögen: keine außerplanmäßige Abschreibung bei nur vorübergehender Wertminderung. Außerplanmäßige Abschreibung (wie bisher) bei voraussichtlich dauernder Wertminderung zwingend.  

     

    Ausnahme: bei Finanzanlagevermögen schon bei vorübergehender Wertminderung  

    Teilwertabschreibungen waren bereits bisher nur bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung zulässig (Kann-Regelung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG). Dieses Wahlrecht kann jetzt unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden, d.h. insoweit keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz mehr.  

    grundsätzlich nein  

    § 253 Abs. 4  

    Umlaufvermögen: strenges Niederstwertprinzip bei jeder Wertminderung  

    grundsätzlich ebenso, wenn Wertminderung bis zum Bilanzerstellungstag anhält  

    grundsätzlich nein  

    § 253 Abs. 5 Satz 1  

    Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen.  

    Wertaufholungsgebot bestand bereits bisher (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG)  

    Nein  

    § 256 Satz 1  

    nur noch Lifo- und Fifo-Methode bei der Bewertung des Vorratsvermögens zulässig  

    Steuerlich ist weiterhin nur Lifo zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG).  

    Ja, sofern Bewertung nach Fifo-Methode in der Handelsbilanz  

    § 256a  

    Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden in fremder Währung mit dem Devisenmittelkurs am Bilanzstichtag. Bei einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr gelten weder das Anschaffungskostenprinzip noch das Realisationsprinzip. Dadurch kann es zum Ausweis nicht realisierter Gewinne kommen.  

    Das Anschaffungskostenprinzip gilt weiterhin, d.h., nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden.  

    Ja  

    § 253 Abs. 1 Satz 2  

    Bei der Bewertung von Rückstellungen sind zu erwartende Preis- und Kostensteigerungen einzubeziehen.  

    keine Einbeziehung von Preis- und Kostensteigerungen, Verhältnisse am Bilanzstichtag sind maßgebend (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG)  

    Ja, maximal Ansatz wie in der Handelsbilanz  

    § 253 Abs. 2 Satz 1  

    Abzinsung von Rückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten sieben Jahre  

    In der Steuerbilanz sind Rückstellungen wie bisher mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).  

    Ja, maximal Ansatz wie in der Handelsbilanz  

    § 253 Abs. 2 Satz 2  

    Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit dem durchschnittlichen Marktzins für eine Restlaufzeit von 15 Jahren. Künftige Gehalts- und Rentensteigerungen sind einzubeziehen.  

    Der Abzinsungssatz von 6 % (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) gilt weiterhin. Zudem sind wie bisher die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend (§ 6a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 HS 2 EStG).  

    Ja, maximal Ansatz wie in der Handelsbilanz  

    § 254 Abs. 1  

    Bildung von Bewertungseinheiten für Grund- und Sicherungsgeschäfte, z.B. durch Zusammenfassung einer Forderung in ausländischer Währung mit einem Absicherungsgeschäft gegen Wechselkursänderungen.  

    Übernahme der Bewertungseinheiten in die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1a Satz 2 EStG). Zudem muss bei einem Verpflichtungsüberhang eine Drohverlustrückstellung gebildet werden (Ausnahme vom Verbot der Bildung von Drohverlustrückstellungen in § 5 Abs. 4a Satz 2 EStG).  

    Nein  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 803 | ID 160396