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  • Jahressteuergesetz 2009 - Erster Überblick
    über viele geplante Änderungen

    Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet wie die Versionen der Vorjahre ein Bündel von Einzelmaßnahmen. Diese gelten zum Teil schon für 2008 oder sogar bereits in allen noch offenen Fällen. Nachfolgend stellen wir wesentliche Punkte im Überblick vor:  

     

    • Der Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 EStG soll aufgrund der EuGH-Rechtsprechung in offenen Fällen auch dann gewährt werden, wenn eine Person für eine Körperschaft mit Sitz im EU- oder EWR-Raum tätig wird. Diese räumliche Erweiterung gilt dann auch für die Anwendung des Freibetrags für nebenberufliche Tätigkeiten nach
      § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR.

     

    • Nach einem neuen § 3 Nr. 34 EStG sollen zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung ab 2008 bis zu jährlich 500 EUR steuerfrei bleiben. Hierunter fallen auch Barzahlungen an Arbeitnehmer, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufwenden. Nicht gefördert wird hingegen der Beitrag für Sportvereine und Fitnessstudios.

     

    • Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierte Schulen müssen aufgrund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden. Dieser Grundsatz wird im neuen
      § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG umgesetzt. Berücksichtigt werden auch Schulgeldzahlungen an Deutsche Schulen in Drittländern. Dafür soll ab 2008 ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt werden. Der sinkt 2009 auf 2.000 EUR und 2010 auf 1.000 EUR. Anschließend tritt die Vorschrift außer Kraft. Schuldgeldzahlungen sind also ab 2011 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Für alle noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen vor 2008 sollen die Zahlungen an Auslandsschulen im Rahmen einer Übergangregelung abgezogen werden können.

     

    • In § 15a EStG soll ein neuer Abs. 1a eingeführt werden. Nachträgliche
      Einlagen
      sollen weder verrechenbare Verluste der Vorjahre in ausgleichsfähige Verluste umqualifizieren noch Ausgleichsvolumen in künftigen Jahren schaffen können. Bei negativen Kapitalkonten führen Einlagen also nur noch insoweit zu einem Ausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Die Vorschrift gilt für Einlagen nach dem Tag der Gesetzesverkündung.

     

    • Einnahmen aus Stillhaltergeschäften, die bisher von § 22 Nr. 3 EStG erfasst werden, fallen ab dem 1.1.2009 unter die Einkünfte aus
      Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG. Entsprechend einer Übergangsregelung sollen Alt-Verluste aus Stillhaltergeschäften nach § 22 Nr. 3 EStG bis 2013 als Verlustvortrag mit erhaltenen Optionsprämien unter der Abgeltungsteuer verrechnet werden können.

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