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  • Jahressteuergesetz 2009 - Weitere Änderungen im Regierungsentwurf

    Der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2009 beinhaltet weitere Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf (s. AStW 08, 367). Betroffen sind vor allem die Verlustverrechnung und der Progressionsvorbehalt bei Auslandseinkünften. Diese Anpassungen an EU-Recht sind in einem gesonderten Kapitel erläutert (s. AStW 08, 522).  

     

    • Schulgeldzahlungen an überwiegend privat finanzierten Schulen müssen aufgrund der EuGH-Rechtsprechung innerhalb eines EWR-/ EU-Mitgliedstaates gleich behandelt werden. Diese Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Danach soll in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden ein Abzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen innerhalb des EU-/EWR-Raums gleich behandelt werden. Dafür wird ein Höchstbetrag von 3.000 EUR eingeführt. Die im Referentenentwurf noch geplante Abschmelzung auf Null wurde fallen gelassen.

     

    • Die begrenzte Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen für vor 2006 entstandene Ansprüche gilt bei einem Zufluss vor 2008 auch für Kündigungen aufgrund eines Sozialplans, wenn hierin der Arbeitnehmer namentlich bezeichnet ist. Diese Steuerfreiheit soll in allen offenen Veranlagungen für 2006 und 2007 gewährt werden. Die Bundesregierung erwartet, dass bestandskräftige Festsetzungen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO geändert werden.

     

    • Wer veranlasst, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner sind als Gesamtschuldner sowohl der Zuwendungsempfänger als auch die für ihn handelnde natürliche Person. Um das ehrenamtliche Engagement zu unterstützen, soll die Reihenfolge der Haftungbei Spendenbescheinigungen ab 2009 neu geregelt werden. Vorrangig haftet der Verein. Die für ihn handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme des Vereins erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zum Erfolg führen.

     

    • Als zusätzlicher Anreiz zum Abschluss eines Riestervertrags gewähren einige Vermittler eine teilweise Erstattung der Abschluss- und Vertriebskosten des Altersvorsorgevertrags. Diese Erstattung soll ab 2009 nach einem neuen § 22 Nr. 5 S. 6 EStG als sonstige Leistung steuerpflichtig sein. Im Gegenzug mindert die Erstattung weder die Zulagen noch den Sonderausgabenabzug.

     

    • Auch Personenunternehmen sollen bei ihrer Bank für bestimmte nach 2008 fließende Kapitalerträge einen Antrag stellen können, dass diese Betriebseinnahmen nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Diese bereits für Körperschaften vorgesehene Möglichkeit soll auf die Gewinneinkünfte des EStG ausgeweitet werden. Die Bank hat die Freistellung dem Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Es handelt sich dabei vor allem um ausländische Kapitalerträge, Optionsprämien sowie Kursgewinne nach dem neuen § 20 Abs. 2 EStG.