Jahressteuergesetz 2013 - Geplante Änderungen sind ein bunter Mix aus vielen Rechtsgebieten
Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2013 beinhaltet wie seine Vorgängerversionen in einem Artikelgesetz Änderungen in vielen Steuerbereichen. Der anstehende Regelungsbedarf beinhaltet insbesondere Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union. Weitere Maßnahmen greifen Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Besteuerungsverfahren.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1.1.2013 und nur in wenigen Bereichen zu abweichenden Zeitpunkten in Kraft. Nachfolgend haben wir für Sie die für die Praxis wichtigsten geplanten Änderungen zusammengefasst. Aufgrund des Umfangs und der Vielseitigkeit der Änderungen erfolgt dies lediglich in einer stichwortartigen Übersicht.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
- Als Folge des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 wird § 3 Nr. 5 EStG neu gefasst. Damit soll künftig keine Steuerfreiheit für den freiwilligen Wehrdienst mehr gewährt werden. Steuerfrei bleiben nur noch die Geld- und Sachbezüge sowie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung von Wehrpflichtigen und Zivildienstleistenden. Anstelle des Zivildienstes kann dann kein anderer Dienst im Ausland abgeleistet werden, um damit die Anforderungen zu erfüllen. Für die Berücksichtigung beim Kindergeld und für die Steuerfreibeträge wird der Dienst im Ausland aus dem Katalog der Freiwilligendienste gestrichen.
- Seit dem 1.7.2011 kann ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit und werden einer Ausbildung gleichgestellt und der Ausbildungsphase eines Kindes zugeordnet. Derzeit werden arbeitsuchende Kinder und Kinder in Berufsausbildung über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt, wenn sie den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leisten. Mit der Aussetzung entfällt die Notwendigkeit einer Verlängerung bei den Freibeträgen und dem Kindergeld. Ergänzend soll jedoch eine Verlängerung der Berücksichtigung von Kindern, die den Grundwehr- oder Zivildienst vor der Aussetzung am 1.7.2011 angetreten und vollendet haben, erfolgen. Hier soll der Berücksichtigungszeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus um sechs Monate verlängert werden, wenn sich das Kind in der Berufsausbildung befindet. Entsprechendes soll für den Zivildienst und die Tätigkeit als Entwicklungshelfer gelten.
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