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  • · Fachbeitrag · Steuerliche Behandlung

    Zahlungen Pflegebedürftiger an selbst gewählte Pflegepersonen

    Kümmern sich Kinder um ihre pflegebedürftigen Eltern oder kümmern sich nichtverwandte Personen um pflegebedürftige Freunde, Bekannte oder um Nachbarn und erhalten dafür Geld, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe solche Einnahmen zu versteuern sind. Zu dieser Thematik gibt es zwei aktuelle Verfügungen, die Licht ins Dunkel bringen, aber leider nicht alle steuerlichen Fragen beantworten und sich in einem wichtigen Punkt widersprechen. Hier eine Übersicht, wie solche Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder zur hauswirtschaftlichen Versorgung steuerlich zu behandeln sind.

     

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG

    Die grundlegende Vorschrift zur Beantwortung der Frage, wie solche von den Pflegebedürftigen weitergeleiteten Zahlungen an selbst gewählte Pflegepersonen steuerlich zu behandeln sind, ist in § 3 Nr. 36 EStG geregelt.

     

    Hier heißt es: „Steuerfrei sind Einnahmen für Leistungen zu körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur Höhe des Entlastungsbetrags nach § 45b Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht i. S. d. § 33 Abs. 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält.