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  • JStG 2010 - Wichtige Änderungspläne des Einkommensteuergesetzes im Überblick

    Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum JStG 2010 (22.6.2010, BT-Drucks. 17/2249) sieht auf insgesamt 179 Seiten eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen vor. Die 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 29.10.2010 und die Verabschiedung durch den Bundesrat am 26.11.2010 vorgesehen. Nachfolgend wichtige Änderungen im EStG für die Beraterpraxis, sortiert nach Paragrafen:  

     

    § 3c Abs. 2 S. 2 EStG  

    Für die Anwendung des Teilabzugsverbots soll ab 2011 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen ausreichend sein.  

    §§ 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 52 Abs. 18b S. 1 EStG  

    Nach derzeitiger Rechtslage besteht für die Übertragung von stillen Reserven bei der Veräußerung von Binnenschiffen eine Befristung bis einschließlich 2010. Diese Befristung soll aufgehoben werden.  

    § 9a S. 1 Nr. 3 EStG  

    Der Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR soll auch bei Einkünften aus Versorgungsleistungen und bei Einkünften aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs gewährt werden.  

    §§ 10 Abs. 1 Nr. 1b, 22 Nr. 1c EStG  

    Beide Vorschriften sollen an die durch das neue Versorgungsausgleichsgesetz geänderte Terminologie angepasst werden.  

    § 10a Abs. 5 EStG  

    Ab dem VZ 2010 soll die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge durch einen Datensatz des Anbieters an die Finanzverwaltung nachzuweisen sein.  

    §§ 10d Abs. 4 S. 4 und 5, 52 Abs. 25 S. 5 EStG  

    Die Regeln zur Verlustfeststellung sollen für Verlustfeststellungserklärungen verschärft werden, die nach der Verkündung des JStG 2010 beim Finanzamt eingehen. Durch die Änderungen sollen erstmalige oder korrigierte Verlustfeststellungen nach Bestandskraft des Steuerbescheides für nachträglich erklärte Verluste nur noch dann möglich sein, wenn der Steuerbescheid geändert werden könnte.  

    §§ 20 Abs. 3a, 43a Abs. 3 S. 7 EStG  

    Änderungen bei der Höhe der Kapitalerträge oder der zu erhebenden Kapitalertragsteuer sollen sich erst in dem Kalenderjahr auswirken, in dem das Kreditinstitut die Änderung vornimmt. Die Korrektur im Veranlagungsverfahren soll nur möglich sein, wenn der Steuerpflichtige eine Bescheinigung seines Kreditinstituts einreicht, mit der das Kreditinstitut bestätigt, dass es die Korrektur im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird.  

    § 20 Abs. 4a S. 1 EStG  

    Die Steuerneutralität bei Kapitalmaßnahmen, bei denen die Erträge in Form von Anteilen an Kapitalgesellschaften zufließen, soll auf Inlandsbeteiligungen ausgeweitet werden. Die erhaltenen Anteile treten an die Stelle der bisherigen Anteile. Dadurch bleiben die steuerlichen Reserven dauerhaft verstrickt und werden bei einer zukünftigen Veräußerung gegen Geldzahlung realisiert.  

    § 20 Abs. 4a S. 3 EStG  

    Werden bei Risikozertifikaten mit Andienungsrecht statt Rückgabe des Nominalbetrags ab 2010 Aktien oder andere Wertpapiere geleistet, soll sich die Übertragung der Aktien steuerlich nicht auswirken.  

    § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG  

    Die Veräußerung von nach der Gesetzesverkündung angeschafften Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z.B. Pkw) innerhalb der Haltefrist von einem Jahr soll nicht mehr steuerbar sein.  

    § 35a Abs. 3 EStG  

    Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen soll ab 2011 nicht mehr für Maßnahmen gelten, die mit öffentlichen Mitteln, zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen gefördert werden.  

    §§ 39e, 52b EStG  

    Es sollen diverse Anpassungen hinsichtlich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und dem Wegfall der Lohnsteuerkarte vorgenommen werden.  

     

    Hinweis: Nach der gesetzlichen Regelung soll ELStAM bereits in 2011 eingeführt werden. Aus dem Gesetzentwurf geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen soll bzw. kann.  

    § 43 Abs. 1 S. 5 und 6 EStG  

    Die Regelungen zur Mitteilungspflicht bei der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern sollen ab 2012 erweitert werden. Wenn das Kreditinstitut dem Finanzamt geschenkte Depots oder Wertpapiere meldet, soll u.a. auch die Steuer-IdNr. des Schenkers und des Beschenkten übermittelt werden müssen. Ansonsten wird grundsätzlich eine steuerpflichtige Veräußerung unterstellt.  

    § 43 Abs. 5 S. 1 EStG  

    Die grundsätzliche Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer tritt nur insoweit ein, als die Erträge der Höhe nach dem Steuerabzug tatsächlich unterlegen haben. Die überarbeitete Fassung soll dies nochmals ausdrücklich klarstellen.  

     

    Ist der nach den materiell-rechtlichen Regelungen des § 20 EStG zu ermittelnde Gewinn tatsächlich höher als die im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs berücksichtigte Bemessungsgrundlage, soll für den darüber hinausgehenden Betrag eine Veranlagungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG bestehen.  

     

    Hinweis: Die Änderung soll erstmals für Kapitalerträge anzuwenden sein, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen.  

    § 43 Abs. 5 S. 4 EStG  

    Durch die Ergänzung des § 43 Abs. 5 S. 4 EStG soll sichergestellt werden, dass eine vorläufige Festsetzung nach § 165 AO auch die nach 2008 zufließenden und der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte umfasst. Somit müssen abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht extra für den Vorläufigkeitsvermerk in der Steuererklärung angegeben werden.  

    § 44a Abs. 2a EStG  

    Die Steuer-IdNr. soll für Freistellungsaufträge, die ab dem 1.1.2011 gestellt werden, ein Pflichtbestandteil werden. Vor diesem Stichtag gestellte Freistellungsaufträge bleiben zunächst wirksam. Sie verlieren ihre Gültigkeit allerdings ab 2016, wenn dem Kreditinstitut bis dahin keine Steuer-IdNr. vorliegt. Kreditinstitute dürfen die Steuer-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern über ein automatisiertes Verfahren abfragen.  

    § 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG  

    Kapitalerträge, die aufgrund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Steuerabzug freigestellt wurden oder bei denen bereits abgeführte Kapitalertragsteuer infolge der NV-Bescheinigung erstattet wurde, müssen nach der geplanten Neuregelung an das Bundeszentralamt für Steuern gemeldet werden.  

     

    Hinweis: Für Kapitalerträge, die ab dem 1.1.2013 zufließen, könnten die Finanzämter somit nachträglich überprüfen, ob die bei Beantragung der NV-Bescheinigung gemachten Angaben zu den Kapitaleinkünften zutreffend waren.  

    § 45d Abs. 3 S. 2 EStG  

    Die Anzeigepflicht bei Zustandekommen eines Versicherungsvertrages mit einem ausländischen Versicherungsunternehmen soll klarer gefasst und ergänzt werden.  

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG  

    Trotz Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte soll auf die Einkommensteuer-Veranlagung von Arbeitnehmern in Bagatellfällen verzichtet werden. Von dieser Vereinfachung sollen Arbeitnehmer mit einem Arbeitslohn von bis zu 10.200 EUR profitieren. Für Ehegatten soll ein Betrag von 19.400 EUR gelten.  

     

    Hinweis: Die Änderungen sollen erstmals für den VZ 2009 anzuwenden sein.  

    § 52a Abs. 1 S. 7 EStG  

    Die Steuerpflicht von Stückzinsen auf normal verzinsliche Anleihen soll auch für Altbestände gelten, die ab 2009 veräußert werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 620 | ID 137797