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  • Kapitaleinahmen - Erfassung von Steuerzinsen

    Aufgrund des BFH-Urteils vom 15.6.2010 (VIII R 33/07, BStBl II 11, 503) wurde über das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend in allen noch offenen Festsetzungen gesetzlich klarstellend geregelt, dass Zinsen auf Steuererstattungen nach § 233a AO - soweit keine Betriebseinnahmen - zu den Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG gehören und der Abgeltungsteuer unterliegen. Nachzahlungszinsen sind aber weiterhin nicht berücksichtigungsfähige private Schuldzinsen gem. § 12 Nr. 3 EStG. Das Bayerische LfSt (8.9.11, S 2252.1.1-6/4 St32) erläutert für die Praxis relevante Anwendungsregeln.  

     

    • Festgesetzte Erstattungszinsen sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Kapitaleinnahme zu erfassen. Kommt es anschließend über einen geänderten Steuerbescheid zu einer Rückzahlung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, handelt es sich insoweit um negative Kapitaleinnahmen, die im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen sind.

     

    • Entsprechend sind auch Rückzahlungen von beglichenen Nachzahlungszinsen zu beurteilen. Bei Rückzahlung vom FA handelt es sich nicht um steuerpflichtige Kapitaleinnahmen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die als Erstattung nicht abziehbarer Aufwendungen i.S. des § 12 Nr. 3 EStG nicht erfasst werden. Dies ist auf die bisher geleisteten Nachzahlungszinsen begrenzt.

     

    • Werden bis 1998 als Sonderausgaben abgezogene Nachzahlungszinsen erstattet, führt dies gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Berichtigung des entsprechenden Einkommensteuerbescheides. Insoweit liegt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung vor.

     

    • Beruhen Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf ein- und demselben Ereignis, muss eine entsprechende Aufteilung in beide Bereiche erfolgen. Nachfolgend drei Berechnungsbeispiele.