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  • Kapitaleinkünfte - Abzug von Verwaltungsgebühren

    Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Kapital des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden, durch Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter. Sie überwachen in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Die Tätigkeit ist auch auf die Umschichtung von Wertpapieren ausgerichtet. Das Honorar wird mit einem bestimmten Prozentsatz des Vermögenswertes, als pauschales Festhonorar oder erfolgsabhängiges Honorar berechnet. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion Bankspesen, Provisionen und Maklercourtage an. In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale oder pauschale Gebühr (sog. all-in-fee).  

     

    Bis 2008 konnten die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage war. Daher kam eine Aufteilung der Kosten auf Kapitaleinkünfte und private Veräußerungsgeschäfte nicht in Betracht (BFH 24.11.09, VIII R 11/07, BFH/NV 10, 1417). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 nicht mehr möglich. Hinsichtlich der all-in-fee wird auf die Rzn. 93 bis 96 des BMF-Schreibens vom 22.12.09 (IV C 1 - S 2252/08/10004, BStBl I 10, 94) verwiesen. Eine Berücksichtigung der abzugsfähigen Aufwendungen ist auch dann möglich, wenn in dem betreffenden Jahr keine Veräußerungsgewinne erzielt werden.  

     

    Die zutreffende steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühr setzt die Mitwirkung des Anlegers voraus. Da er eine steuermindernde Tatsache geltend macht, obliegt ihm die Beweislast, dass die Gebühr die Voraussetzungen für einen Abzug dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach, ist die abzugsfähige Gebühr nach § 162 AO zu schätzen (OFD Münster 9.11.10, S 2128 - 30 - St 22 - 33).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 138 | ID 141536