Kapitaleinkünfte: Umtausch bei Aktienanleihen
Der Emittent von Aktienanleihen bietet einen deutlich höheren Zinssatz als bei normalen festverzinslichen Papieren. Im Gegenzug kann er bei Fälligkeit im Kurs gefallene Aktien statt dem Nennwert zurückzahlen. Der zugrunde liegende Basiswert sowie die sonstigen Bedingungen des Umtauschs stehen schon von Beginn an fest.
Kommt es nun zur Lieferung der Aktien, löst dies ab 2009 gemäß § 20 Abs. 4a S. 3 EStG keine Kapitaleinnahmen aus. Der ursprüngliche Anschaffungspreis der Anleihe geht vielmehr steuerneutral auf die erhaltenen neuen Aktien über. Somit bringt der Umtauschverlust zunächst einmal keine verrechenbaren negativen Kapitaleinnahmen. Dafür hat der Anleger nun höhere Anschaffungskosten, die sich beim späteren Verkauf der Aktien mindernd auf den Erlös auswirken. Ein hierüber erzielter Gewinn unterliegt nach § 20 Abs. 2 EStG der Abgeltungsteuer, ein realisierter Verlust ist hingegen nur mit Gewinnen aus anderen Aktien verrechenbar, nicht hingegen mit sonstigen Kapitaleinnahmen wie Zinsen oder Dividenden. Hierin liegt der entscheidende Nachteil, denn wäre der Verlust bei Fälligkeit der Aktienanleihe absetzbar, könnte dieser ohne Einschränkungen verrechnet werden.
Lag der Termin für die Ausübung des Umtauschrechts noch in 2008 und erfolgte die Lieferung der Wertpapiere jedoch erst im Januar 2009, ist § 20 Abs. 4a S. 3 EStG noch nicht anzuwenden. Denn bei Aktienanleihen gelten die angedienten Aktien zu dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem nach den Emissionsbedingungen feststeht, dass es zur Lieferung kommt. Da dieser Termin noch in 2008 liegt, ist für die erhaltenen Aktien weiterhin § 23 EStG anzuwenden. Zwar erzielt der Sparer mit dem Bezug der Aktien in 2009 Einkünfte nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG. Allerdings kann er die übertragenen Aktien nach Ablauf der einjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG steuerfrei veräußern. Wird der Zeitraum nicht eingehalten, muss ein Gewinn zur Hälfte mit der individuellen Progression versteuert werden.
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