Kfz-Steuer - Pauschalsteuer für Oldtimer
Für Oldtimer können besondere Kennzeichen (Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer) zugeteilt werden. Hierfür kommen nur Kfz in Betracht, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr genommen wurden, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes (z.B. Oldtimer-Rallyes) dienen. Bei Zuteilung von besonderen und roten Oldtimer-Kennzeichen wird eine pauschale Kfz-Steuer erhoben, eine Begrenzung hinsichtlich der Jahresfahrleistung besteht nicht.
Oldtimer unterliegen der Pauschbesteuerung (§§ 9 Abs. 4, 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG) von jährlich
- 46,02 EUR für Krafträder oder
- 191,73 EUR für übrige Fahrzeuge, insbesondere Pkw.
Das FinMin Baden-Württemberg (27.1.12, 3-S610.0/3) weist darauf hin, dass sich anlässlich der Erörterung eines Einzelfalls, in dem für ein erstmals vor 28 Jahren zugelassenes Fahrzeug ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt wurde, die Frage gestellt hat, ob für dieses Fahrzeug eine ermäßigte Besteuerung vorzunehmen ist. Hierzu gilt im Einvernehmen mit dem BMF, dass die Zuteilung von Oldtimerkennzeichen allein den Verkehrsbehörden obliegt. Wurde ein derartiges Kennzeichen zugeteilt, löst dies zwingend die Besteuerung als Oldtimer nach § 9 Abs. 4 KraftStG aus. Den Finanzbehörden steht keine Prüfmöglichkeit dahingehend zu, ob und inwieweit die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Zuteilung des Oldtimerkennzeichens vorliegen.
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