Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Kfz-Steuer - Tageszulassung löst Steuerpflicht aus

    Die Tageszulassung, bei der importierte Fahrzeuge für die Weiterveräußerung kurzfristig zugelassen werden, reicht bereits aus, um den Tatbestand des Haltens eines Kraftfahrzeugs zu erfüllen. Es kommt weder darauf an, ob und wie es genutzt wird noch, ob das Kennzeichenschild einen Dienststempel besitzt (FG Münster 24.1.12, 13 K 1071/09 Kfz). § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG erfasst das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Gem. § 7 Nr. 1 KraftStG ist Steuerschuldner die Person, für die es zum Verkehr zugelassen ist - somit der Halter. Das ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung mit der Zulassung erfüllt, unabhängig davon, ob überhaupt oder in welchem Umfang von der Nutzung öffentlicher Straßen im Einzelfall Gebrauch gemacht wird (8.9.11, II R 54/10, BFH/NV 12, 133; 20.4.06, VII B 332/05, BFH/NV 06, 1519). Folglich liegt ein Halten der Fahrzeuge vor, denn auch bei Tageszulassung handelt es sich nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 S. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) um Zulassungen. Das Herstellen der Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs ist nicht Bestandteil der Zulassung selbst.  

     

    Der private Pkw-Kauf im EU-Ausland ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb, wenn das neue Fahrzeug ins Inland gelangt. Dann erhebt Deutschland die Umsatzsteuer und im Herkunftsland bleibt der Vorgang steuerfrei. Dafür gibt es die Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b UStG. Der innergemeinschaftliche Erwerb gilt nach § 3d Satz 1 UStG als in Deutschland bewirkt, da es sich am Ende der Beförderung oder Versendung im Inland befindet. Der Erwerbsbesteuerung unterliegen auch in Deutschland hergestellte Fahrzeuge als Reimporte und Autos aus Nicht-EG-Staaten.  

     

    iÜber die Fahrzeugeinzelbesteuerung ist für jedes aus einem anderen EG-Staat erworbene neue Fahrzeug (Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Schiff, Flugzeug, Wohnmobile) eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies gilt für Privatpersonen und bei Unternehmern nur, wenn sie das neue Fahrzeug für Privat erwerben. Andernfalls erfassen sie den Vorgang im Rahmen der laufenden Umsatzsteuererklärung wie den Warenkauf jenseits der Grenze.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 393 | ID 154959