Kirchensteuer - Regel bei Erstattungen
Die OFD Münster hat sich aufgrund mehrerer BFH-Entscheidungen dazu geäußert, wie die Erstattung von Kirchensteuer in einem späteren Veranlagungszeitraum zu behandeln ist. Der BFH (XI B 27/04) hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass
- die Erstattung von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein rückwirkendes Ereignis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist,
- das BMF-Schreiben vom 11.7.2002 (IV C 4 - S 2221 - 191/02, BStBl I 02, 667) insoweit eine zutreffende Gesetzesinterpretation enthält,
- gezahlte Sonderausgaben, die in einem späteren Veranlagungszeitraum an den Steuerpflichtigen erstattet werden, aus Gründen der Praktikabilität im Erstattungsjahr mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen sind und Erstattungsüberhänge den entsprechenden Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung mindern (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind somit abzulehnen. Die Revisionen unter XI R 52/03, XI R 68/03, XI R 10/04 und XI R 28/04 wurden vom BFH alle zugunsten der Verwaltung entschieden. Ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO kommt daher nicht mehr in Betracht. Die OFD Münster hatte bislang aus Vereinfachungsgründen anheimgestellt, auf eine detaillierte Ermittlung der betroffenen Verausgabungsjahre zu verzichten und den Erstattungsüberhang stattdessen z.B. in das jüngste Verausgabungsjahr „zurückzutragen”. Die OFD bittet nunmehr, diese Vereinfachungsregelung grundsätzlich nicht mehr anzuwenden.
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