Kirchensteuer - Wahlrecht zum Einbehalt entfällt
Durch das EU-Beitreibungsgesetz soll es bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen zur Einführung eines automatisierten Verfahrens für den Kirchensteuerabzug nach §§ 51a, 52a EStG kommen. Bei der Erhebung der Kirchensteuer durch die Kreditinstitute wird das bestehende Übergangs- durch ein Abzugsverfahren ersetzt werden. Damit entfällt das Wahlrecht, wonach Anleger die Kirchensteuerbeträge sofort bei Auszahlung durch die Kreditinstitute oder erst über das Veranlagungsverfahren im Nachhinein einbehalten lassen können. Dies dient dem Ziel, in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle das Kirchensteueraufkommen zeitnah zu erfassen und zu sichern.
Nach § 51a Abs. 2c S. 1 und 2 EStG greift das bestehende Wahlrecht nicht mehr in den Fällen ein, in denen die Kreditinstitute (z.B. Banken, Bausparkassen und Versicherungsunternehmen) die Kapitalerträge der Kunden verwalten. Lediglich bei GmbH-Gewinnausschüttungen bleibt es beim bisherigen Wahlrecht. Um zu gewährleisten, dass die Kreditinstitute als Kirchensteuerabzugsverpflichtete einen Kirchensteuereinbehalt vornehmen können, bedarf es zunächst einer Anfrage beim BZSt, ob für einen Sparer tatsächlich eine Kirchensteuerpflicht besteht.
Dem BZSt stehen hierfür zwei Datenquellen zur Verfügung, die Daten
- zur Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO und
- für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EStG. In ELStAM wird die Religionsgemeinschaft gespeichert.
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