Komplementär-GmbH - Anteil als Betriebsgrundlage
Wann die Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten gehört, erläutert die OFD Rheinland ausführlich (23.3.11, S 2242 - 25 - St 111). Die Anteile rechnen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II, weil sie der Stärkung der Gesellschafterstellung des Kommanditisten dienen, indem er seine Einflussnahme auf die GmbH & Co. KG erweitert. Im Umkehrschluss ist das nur bei einer wirtschaftlich untergeordneten Bedeutung nicht der Fall (BFH 25.11.09, I R 72/08, BStBl II 10, 471). Die Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie Gewinn und Verlust ist immer eine wesentliche Betriebsgrundlage, weil die mittelbare Gesellschafterstellung über die GmbH eine bedeutende Erweiterung der Kommanditbeteiligung darstellt.
Ist die Komplementär-GmbH nicht am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der KG beteiligt gilt Folgendes:
- Kommanditanteil ≤ 50 %: Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nur dann wirtschaftlich von Bedeutung, wenn der Kommanditist die Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH besitzt und hierüber seinen Willen in der GmbH & Co. KG durchsetzen kann.
- Kommanditanteil > 50 %: Ist der Kommanditist bereits mehrheitlich beteiligt, werden seine Einflussmöglichkeiten über die GmbH nur unwesentlich gestärkt und sind wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Sie sind keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage.
- Kommanditanteil 100 %: Nur bei einer Zweipersonengesellschaft stellen die GmbH-Anteile eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, weil die GmbH nötigt ist, um eine Kommanditistenstellung zu begründen.
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